BEGRIFFSERKLÄRUNG
Konkrete Abrechnung / fiktive Abrechnung
Als Geschädigter steht es Ihnen frei, ob Sie den Ihnen
entstandenen Schaden nach Vorlage der
Werkstattrechnung (konkrete Abrechnung) oder auf
Basis des Kfz-Gutachtens (fiktive Abrechnung)
abrechnen möchten. Bei einer fiktiven Abrechnung der
Schadensumme steht Ihnen bei nachgewiesener
Reparatur durch eine Reparaturbestätigung ein
Nutzungsausfall zu. Bei einer konkreten Abrechnung
des Schadens wird die mit der Reparatur beauftragte
Werkstatt die Ansprüche bei der regulierenden
Versicherung geltend machen. Die Versicherung wird
bei einer fiktiven Abrechnung die Schadensumme
netto (ohne Mehrwertsteuer) auszahlen. Egal für
welche Art der Abrechnung Sie sich entscheiden, Ihre
Auslagen und Unkosten sowie auch eine vom Kfz-
Gutachter ermittelte Wertminderung für Ihr Fahrzeug
und der Nutzungsausfall stehen Ihnen in beiden Fällen
zu. Die regulierende Versicherung muss Sie so
entschädigen, als wäre der Unfall nie passiert.
Unfallersatzfahrzeug (Mietwagen) oder
Nutzungsausfall (finanzielle Entschädigung)
Sie müssen entschädigt werden, während der Zeit, in
der Ihr Alltagsfahrzeug nicht genutzt werden kann,
bzw. Ihnen nicht zur Verfügung steht (z.B. bei
Reparatur). Entweder nutzen Sie einen Mietwagen
(Unfallersatz) oder Sie werden finanziell entschädigt
(Nutzungsausfall).
Für die Berechnung der Mietwagenklasse und des
Nutzungsausfall nutzt der Kfz-Gutachter spezielle
Tabellen. Hieraus ergibt sich die Mietwagenklasse und
beim Nutzungsausfall die finanzielle Entschädigung in
Euro pro Ausfalltag.
Sollten Sie sich für einen Mietwagen entscheiden ist
jedoch Vorsicht geboten, da Sie zur Schadenminderung
verpflichtet sind. Wenn das Fahrzeug nach dem
Unfallschaden noch verkehrssicher bzw. noch nutzbar
ist, sollten Sie auf keinem Fall gleich einen Mietwagen
nehmen. Beauftragen Sie erst die Werkstatt Ihres
Vertrauens mit der Reparatur. Wenn die regulierende
Versicherung eine Reparaturfreigabe erteilt hat, die
Ersatzteile bestellt sind und die Werkstatt einen
verbindlichen Reparaturtermin benennen kann, geben
Sie Ihr Fahrzeug zur Reparatur und parallel nehmen Sie
sich einen Mietwagen bis zur Abholung Ihres
instandgesetzten Fahrzeuges.
Wenn die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt ist es
auch nicht ratsam gleich einen Mietwagen zu nehmen,
da noch nicht geklärt ist, ob man eine Teilschuld oder
Schuld bekommt. In diesem Fall muss man teilweise
oder die kompletten Kosten für den Mietwagen selbst
bezahlen.
Ist die Schuldfrage zu 100% geklärt und Ihr
Alltagsfahrzeug nach dem Schadenereignis nicht mehr
fahrbereit bzw. nicht verkehrssicher ist können Sie
gleich einen Mietwagen nehmen.
Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung setzt sich
zusammen aus der Fahrzeugklasse und der
Reparaturdauer. Diese sind in unseren Gutachten
aufgeführt. Bei konkreter Reparatur sowie bei
Abrechnung des Schadens auf Gutachtenbasis steht
Ihnen, nach Vorlage einer Reparaturbestätigung, der
Nutzungsausfall zu. Das kann ein Betrag von mehreren
hundert Euro sein. Wird ein Mietwagen in Anspruch
genommen, entfällt der Nutzungsausfall.
Dispositionsbefugnis
Nehmen Sie die Steuerung der Schadenabwicklung
selbst in die Hand. Es steht Ihnen als Geschädigter
vollkommen frei, wie es mit der Abwicklung des
Unfallschadens weitergeht. Sie können und sollten in
jedem Fall einen freien und unabhängigen Gutachter
für die Erstellung eines Kfz-Gutachtens beauftragen. Im
Falle der Reparaturdurchführung können Sie die
Werkstatt frei wählen. Sie können den Schaden fiktiv
(nach Gutachten) abrechnen und Ihr Fahrzeug selbst,
nur teilweise oder gar nicht reparieren. Sie können
auch einen Verkehrsrechtsexperten beauftragen, der in
Ihrem Interesse bei der gegnerischen Versicherung Ihre
Ansprüche geltend macht. Alle unfallbedingten Kosten
müssen von der gegnerischen Versicherung
übernommen werden. Lehnen Sie jedes von der
gegnerischen Versicherung angebotenes
Schadenmanagement ab!
Restwert
Für Ihr unfallbeschädigtes Fahrzeug wird der regionale
Restwert ermittelt. Ein von der gegnerischen
Versicherung ermittelter überregionaler Restwert muss
nur akzeptiert werden, wenn das Fahrzeug nach
Gebotsabgabe noch in Ihrem Besitz ist. Im Fall eines
Totalschadens hat der Kfz-Gutachter mindestens drei
regionale Restwertgebote einzuholen.
Minderwert
Dieser Wert ist der zu erwartende Minderwert bei einer
Veräußerung des Fahrzeuges. Ein Fahrzeug mit einem
offenbarungspflichtigen Schaden wird auf dem freien
Automarkt immer einen niedrigeren Verkaufspreis
erzielen als ein vergleichbares Fahrzeug ohne den
Makel eines Unfallwagens. Dieser zu erwartende
Minderwert wird in unseren Gutachten benannt.
Wiederbeschaffungswert
Das ist der zu ermittelnde Wert Ihres Fahrzeuges vor
dem Schadenseintritt. Hier arbeiten wir nicht nach
statischen Listen. Der Wiederbeschaffungswert wird
zusammen mit der Schadenskalkulation tagesaktuell
am Fahrzeugmarkt ermittelt. Von den Versicherungen
wird in diesem Punkt einfach nach dem Schwacke-
System bewertet. Diese Bewertung enthält allerdings
keine Sonderumbauten, Zusatzausstattungen,
Berücksichtigung der KM-Leistung und auch nicht den
allgemeinen Zustand des Fahrzeuges.
Kostenvoranschlag oder Kfz-Gutachten
Von den Versicherungen wird den Geschädigten
vermittelt, dass ein Kostenvoranschlag ausreichend ist,
um Ihre Ansprüche geltend zu machen. Gehen Sie
davon aus, dass diese Auskunft nicht zu Ihrem Vorteil
ist. Ein Kostenvoranschlag wird meist von einer
Werkstatt erstellt und hat keinerlei Beweiskraft, falls es
zu Streitigkeiten über den Schadensumfang kommt. Es
sind weder Informationen zum Nutzungsausfall, noch
zu der Reparaturdauer, der Wertminderung, dem
Reparaturweg oder dem Schadenshergang enthalten.
Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden auch
nicht automatisch von der gegnerischen Versicherung
übernommen. In einem qualifizierten Gutachten
dagegen sind Ihre Ansprüche wie die Schadenssumme,
die merkantile Wertminderung, der Schadenshergang,
der Nutzungsausfall und der Reparaturweg
dokumentiert. Der Schadensumfang wird mit
Lichtbildern detailliert dargestellt und beschrieben.
Sollte das Fahrzeug nicht verkehrssicher sein, wird zu
einer eventuellen Notreparatur Stellung genommen.
Der Kfz-Gutachter kommt zu Ihnen und sämtliche
Kosten, die zur Erstellung des Kfz-Gutachtens anfallen,
werden komplett von der gegnerischen Versicherung
übernommen! Sie müssen nicht in Vorlage treten und
haben keinen zeitlichen Aufwand. Wir erstellen im Falle
eines Bagatellschadens (Schadenhöhe etwa bis
750,00€) mindestens ein Kurzgutachten. Auch diese
Kosten werden von der gegnerischen Versicherung
übernommen. Ein Kurzgutachten hat den Bestand als
Beweismittel. Bei Unstimmigkeiten mit der
Versicherung oder einer Schadenserweiterung kann
das Kurzgutachten zum qualifizierten Gutachten
geändert werden, da der Schaden bereits von uns
begutachtet und die Beweise gesichert wurden.
Freier und unabhängiger Kfz-Gutachter
Beachten Sie bei der Auswahl des Kfz-Gutachters, dass
dieser frei und unabhängig von Prüforganisationen und
Versicherungen arbeitet. So ist sichergestellt, ein
Gutachten frei von Absprachen und Verbindlichkeiten
zu erhalten. Wir sind ein freies und unabhängiges Kfz-
Gutachterbüro und nur Ihnen als Auftraggeber
gegenüber verpflichtet. Ein von der Versicherung
ausgewählter Kfz-Gutachter hat Sie bereits kontaktiert
und einen Termin vereinbart? Diesen Termin können
Sie auch kurzfristig absagen. Sie haben die freie Wahl,
einen von Ihnen ausgesuchten neutralen und
unabhängigen Kfz-Gutachter zu bestellen.
Verkehrsrechtsexperte
Ihnen steht zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche die freie
Wahl eines Rechtsanwaltes zu. Achten Sie darauf, dass
die von Ihnen ausgewählte Kanzlei auf Verkehrsrecht
spezialisiert ist. Die Abrechnung und Durchsetzung
Ihrer Schadensersatzansprüche ist eine komplexe
Angelegenheit, die Sie Profis überlassen sollten! Unser
tägliches Geschäft ist es, mit diesen Tücken
umzugehen und von Ihnen fernzuhalten. Wir legen
großen Wert auf eine diskrete und erfolgsorientierte
Zusammenarbeit mit der von Ihnen benannten
Rechtsanwaltskanzlei.
Totalschaden
Im Falle eines Totalschadens ist eine Abrechnung des
Schadens ohne Kfz-Gutachten nicht möglich. Ein von
der gegnerischen Versicherung beauftragter Kfz-
Gutachter wird sich bei der Berechnung Ihrer
Ansprüche nur dem Versicherungsunternehmen
gegenüber verpflichtet fühlen. Bei den Berechnungen
zum Wiederbeschaffungswert, dem Restwert Ihres
Fahrzeuges und den möglichen Kosten und Gebühren
wird dieser nicht in Ihrem Interesse arbeiten.
Verschenken Sie keine Ansprüche, indem Sie ein
solches Gutachten akzeptieren. Wir als unabhängiges
Gutachterbüro sind nur Ihnen als Auftragsgeber
gegenüber verpflichtet und ermitteln
selbstverständlich in Ihrem Sinn den regionalen
Restwert und einen fairen Wiederbeschaffungswert.
Reparaturbestätigung
Um die Schadensabwicklung und
Reparaturdurchführung komplett zu dokumentieren,
sollten Sie unbedingt eine Bestätigung der
durchgeführten Reparatur beauftragen. Diese
Dokumentation ist nötig, um den Nutzungsausfall
geltend zu machen, der leicht mehrere hundert Euro
betragen kann. In dem von den Versicherungen
geführten HIS-System (Hinweis- und
Informationssystem der deutschen Versicherer) wird
außerdem ohne diesen Nachweis, der Schaden als
nicht repariert weitergeführt. Es sind dann auch keine
unangenehmen Nachfragen von Seiten der Versicherer
zu befürchten, falls es zu einer erneuten Beschädigung
des Fahrzeuges kommt. Lehnen Sie den Ratschlag der
Versicherung ab, die Reparaturdurchführung mit einer
aktuellen Tageszeitung zu belegen. Die abschließende
Dokumentation der durchgeführten Reparatur durch
den Gutachter gehört zu den unfallbedingten Kosten
und wird von der gegnerischen Versicherung
übernommen.
Reparaturweg
Der Reparaturweg ist im Gutachten beschrieben und
bildlich dokumentiert. Auch die Kosten der Reparatur
sind detailliert dargestellt. Dazu muss das beschädigte
Fahrzeug unbedingt vor Ort vom Gutachter besichtigt
werden. Nur so kann der tatsächliche Schadensumfang
festgestellt werden. Die unfallbedingten
Beschädigungen können verborgen und auf den ersten
Blick nicht sichtbar sein. Senden Sie keine Fotos an
Online-Gutachterbüros oder Versicherungen. Es ist
ohne eine Fahrzeugbesichtigung vor Ort nicht möglich,
ein qualifiziertes Gutachten im Sinne des Geschädigten
zu erstellen.
Angaben gemäß § 5 TMG:
Kfz-Gutachterbüro
Fred Bär & Torsten Mank GbR
Eislebener Straße 72
06126 - Halle (Saale)
Büro Telefon: 0345-566 49686
Büro Fax: 0345-566 49 687
Email: info@unfallgutachterhalle.de
Steuernummer 110/178/58701
(Nachstehende Begriffserklärungen dienen lediglich dem
Informationszweck und sollen im eigentlichen Sinne keine
Rechtsberatung darstellen. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an
einen Rechtsanwalt (Verkehrsrechtexperte))